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im Evangelischen Dekanatsbezirk Kronach-Ludwigsstadt Informationen zur Kirchenvorstandswahl |
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Kirchenvorstand Vertrauensausschuss Wahlberechtigt Kandidaten Wahlberechtigtenverzeichnis Wahlbezirk Stimmbezirke Stimmabgabe Briefwahl Terminplan
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Der Kirchenvorstand beschließt die Gestaltung der Gottesdienste, liturgischen Handlungen und die Einführung neuer Gottesdienste und setzt die Gottesdienstzeiten fest. Er ist verantwortlich für die Sicherung und Förderung des Kindergottesdienstes, Religions- und Konfirmandenunterrichts. Er entscheidet über den Gebrauch der kirchlichen Gebäude, vor allem über die Überlassung gottesdienstlicher Räume zu besonderen Veranstaltungen. Er sorgt dafür, dass die rechte Lehre gewahrt, die kirchliche Ordnung und christliche Sitte erhalten, das kirchliche Leben gefördert und die Sonn- und Feiertage geheiligt werden. Er wirkt bei der Besetzung der Pfarrstellen mit. Er hat Mitberatungsrecht bei der Sprengelordnung. Er hat dafür zu sorgen, dass Zwistigkeiten in der Kirchengemeinde rechtzeitig und in geschwisterlicher Weise beigelegt werden. Er gewinnt Mitarbeitende für die Dienste innerhalb der Kirchengemeinde und der Kirche. Er bemüht sich darum, dass durch Gaben und freiwillige Dienstleistungen die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erleichtert wird. Er verwaltet das Ortskirchenvermögen und beschließt die ortskirchlichen Satzungen. Er stellt die kirchengemeindlichen Mitarbeitenden ein und legt entsprechende Dienstanweisungen fest. Er beschließt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung. Er verantwortet die Erhebung des Kirchgeldes. Kirchengemeindeordnung §§ 21 und 22
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- Amtszeit und Anzahl:
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Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beträgt 6 Jahre. Der Wahltermin wird vom Landeskirchenrat festgesetzt. Die Einführung erfolgt in der Regel an einem der beiden ersten darauf folgenden Adventssonntage. In Kirchengemeinden mit 2.000 bis 5.000 Gemeindegliedern besteht der Kirchenvorstand aus 10 Gemeindegliedern zuzüglich der in der Kirchengemeinde Dienst leistenden Pfarrer/innen. Gewählt werden 8 Mitglieder, berufen werden 2 Mitglieder. Kirchengemeindeordnung §§ 28, 30, Kirchenvorstandswahlgesetz § 2
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- Dienst in der Gemeinde:
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Sitzungen: Gottesdienst: Kirchengemeinde: |
10-11 Sitzungen im Jahr Klingelbeutel- und Lektorendienst Geburtstagsbesuche, Repräsentation |
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- im Dekanatsbezirk:
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Teilnahme an der
Dekanatssynode, eventuell Mitarbeit im Dekanatsausschuss
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Er besteht aus 3 gewählten Mitgliedern des Kirchenvorstands, 3 gewählten Gemeindegliedern und dem Pfarramtsführer. Er verantwortet, organisiert und leitet die Kirchenvorstandswahl. Kirchenvorstandswahlgesetz § 9
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| Wahlberechtigt
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Zur Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen sind alle Kirchengemeindeglieder zugelassen, -
die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und konfirmiert bzw.
aufgenommen worden sind oder am Wahltag das - seit mindestens 3 Monaten der Kirchengemeinde angehören. Wählbar zum Kirchenvorstand sind alle wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder, die - bereit sind, die rechte Führung ihres Amtes vor der Gemeinde zu geloben - am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben - dem Kirchenvorstand nicht von Amts wegen angehören (Pfarrer/innen). Kirchenvorstandswahlgesetz § 6 und 8
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| Kandidaten
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Der Wahlvorschlag muss mindestens doppelt soviel, höchstens dreimal soviel Kandidaten aufweisen wie Kirchenvorstandsmitglieder gewählt werden müssen. Der Vertrauensausschuss legt die Kandidatenliste fest und stellt den Wahlvorschlag der Kirchengemeinde in einem Gottesdienst vor. Kirchenvorstandswahlgesetz § 10
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| Wahlberechtigtenverzeichnis
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Im Wahlberechtigtenverzeichnis sind alle wahlberechtigten Gemeindeglieder erfasst. Es liegt zur Einsichtnahme bis zu einer bekannt zu gebenden Frist im Pfarramt aus. Anträge auf nachträgliche Eintragung sind an den Vertrauensausschuss zu stellen. Nach Ablauf der Ausliegefrist erhalten alle Wahlberechtigten die Wahlbenachrichtigung. Die Wahlbenachrichtigung ist vor der Wahlhandlung vorzulegen. Kirchenvorstandswahlgesetz § 11 |
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Jede Kirchengemeinde ist ein Wahlbezirk. Kirchenvorstandswahlgesetz § 5
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Der Kirchenvorstand bestimmt, in wie vielen Stimmbezirken die Kirchenvorstandswahl durchgeführt wird. Er legt fest, welche Ortsteile und Straßen einem Stimmbezirk zugeordnet sind, und bestimmt das Wahllokal des jeweiligen Stimmbezirkes. Der Kirchenvorstand kann festlegen, wie viele Kirchenvorstandsmitglieder auf einem einzelnen Stimmbezirk entfallen. Kirchenvorstandswahlgesetz § 5
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| Stimmabgabe
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Es dürfen auf dem Stimmzettel nicht mehr als die Anzahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder, also höchstens 8, angekreuzt werden. Es können aber auch weniger als die Höchstzahl angekreuzt werden. Die Kreuze müssen eindeutig den gewählten Personen zuzuordnen sein. Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn - ein nicht vom Vertrauensausschuss ausgegebener Stimmzettel verwendet wird. - mehr Namen angekreuzt sind, als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. Ungültig sind Stimmen -
für Personen, die nicht auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Kandidaten, die öfter als einmal gekennzeichnet sind, werden nur einmal gezählt. Kirchenvorstandswahlgesetz §§ 15 und 16
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| Briefwahl
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Der Kirchenvorstand hat in seiner Sitzung am 8. November 2011 die erweiterte Briefwahl beschlossen. Damit ist jedem wahlberechtigten Kirchengemeindeglied die Möglichkeit gegeben auch ohne Antrag sich per Briefwahl an der Kirchenvorstandswahl zu beteiligen. Der Kirchenvorstand hofft dadurch auf eine höhere Wahlbeteiligung. Jedes wahlberechtigte Kirchengemeindeglied erhält neben der Wahlbenachrichtigung einen Stimmzettel mit zwei Briefumschlägen, von denen einer als "Wahlurne" gekennzeichnet ist. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in den Briefumschlag "Wahlurne" zu stecken und dieser dann zu verschließen. Der Briefumschlag "Wahlurne" kommt mit der Wahlbenachrichtigung in den zweiten Umschlag. Die Briefwahlunterlagen sind im Pfarramt abzugeben oder bis spätestens Ende der Wahlhandlung in einem der Wahllokale.
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| Terminplan | Januar 2012 | Arbeitshilfe "Unterwegs zur Wahl II", Mustersatz Formulare |
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bis zum 24. Februar 2012
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Grundsatzbeschlüsse im Kirchenvorstand Wahl des Vertrauensausschusses Weitermelden an das Dekanat |
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| bis zum 23. März 2012 | Grundsatzbeschlüsse des Vertrauensausschusses | |
| 25. März 2012 | 1. Kanzelabkündigung: Wahlankündigung | |
| bis 19. Mai 2012 | Aufstellen des vorläufigen Wahlvorschlags durch den Vertrauensausschuss | |
| 20. Mai 2012 | 2. Kanzelabkündigung: Vorläufiger Wahlvorschlag | |
| 11. Juni 2012 | Ende der Frist für Nachbenennungen | |
| 17. Juni 2012 | 3. Kanzelabkündigung: Endgültiger Wahlvorschlag | |
| Juli 2012 | Arbeitshilfe "Am Wahltag" | |
| September 2012 | Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnisses | |
| 30. September 2012 | 4. Kanzelabkündigung: Einladung zur Wahl | |
| Oktober 2012 | Versand der Wahlunterlagen | |
| 7. Oktober 2012 | 4. Kanzelabkündigung: Einladung zur Wahl | |
| 21. Oktober 2012 | Wahltag | |
| 28. Oktober 2012 | 5. Kanzelabkündigung: Bekanntgabe des Wahlergebnisses | |
| 3. November 2012 | Ende Einspruchsfrist zur Wahlanfechtung | |
| 11. November 2012 | 6. Kanzelabkündigung: Bekanntgabe der Gewählten und Berufenen | |
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2. Dezember 2012
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Verabschiedung des alten Kirchenvorstands Einführung des neuen Kirchenvorstands |
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